§ 1 Name und Sitz des Vereins I Der Verein führt den Namen RAOUL WALLENBERG. Er ist Mitglied des B'nai Brith Europa. II Der Sitz des Vereins ist Berlin. § 2 Vereinszweck Der Verein fordert von seinen Mitgliedern Wohltätigkeit, Brüderlichkeit und Eintracht sowie die Pflege jüdischen Bewußtseins unter Respektierung der moralischen und ethischen Werte des Judentums, sowie das Einstehen für die nachfolgend aufgeführten Ziele und Aufgaben. § 3 Vereinstätigkeit I Öffentliches politisches Eintreten für die Belange des Judentums, des Staates Israel sowie Entgegenwirken allen antijüdischen Kräften. II Pflege der Öffentlichkeitsarbeit zum Nutzen des Judentums und des Staates Israel. III Unterstützung hilfsbedürftiger und sozial schwacher jüdischer Personen, Opfer politischer Verfolgung und förderungswürdiger Zwecke. IV Schaffung und Stärkung der Kontakte zu jüdischen Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland. V Förderung des Geisteslebens durch kulturelle und gesellschaftliche Arbeit im Bewußtsein jüdischer Tradition. VI Zur Förderung vorstehender Vereinstätigkeit wird monatlich einmal ein festes Treffen aller Mitglieder veranstaltet. § 4 Eintragung in das Vereinsregister Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V.". § 5 Gemeinnützigkeit des Vereins Der Verein übt seine Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar in gemeinnütziger Weise im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 aus. § 6 Vereinsvermögen und Gewinnverwendung I Das Vereinsvermögen gilt ausschließlich gemeinnützigen Vereinszwecken. II Etwaige Gewinne oder zufließende Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. III Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der persönlichen Aufwendungen; im Einzelfall sind Ausnahmen zulässig, über die der Vorstand entscheidet. § 7 Finanzen I Die Einnahmen des Vereins setzen sich aus den Monatsbeiträgen und Spenden zusammen. II Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres sollen ausgeglichen sein.
B. Mitgliedschaft
§ 8 Voraussetzungen I Mitglied kann jede Person jüdischen Glaubens werden, die das 17. Lebensjahr vollendet und ihren ständigen Aufenthalt in Berlin hat. Weitere Aufnahmekriterien stellen das Bekenntnis zu den Zielen des Vereins und des Judentums dar. Die Aufnahme in den Verein ist unabhängig von den finanziellen Verhältnissen und der Herkunft. II Jedes Mitglied kann Vorschläge für neue Mitglieder machen. Es verpflichtet sich, in persönlichen Angelegenheiten, in Fragen der Aufnahme, Beitragshöhe und der philantropischen Unterstützung Diskretion zu üben. § 9 Aufnahmeverfahren I Zur Aufnahme in den Verein muß ein Bewerber von einem Mitglied dem Vorstand vorgeschlagen werden. Der Vorstand schlägt den Bewerber der ordentlichen Mitgliederversammlung vor. II Der Bewerber muß sich auf einer Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorstellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in geheimer Wahl über den Aufnahmeantrag. III Im Falle einer Ablehnung durch die Mitgliederversammlung kann ein neuer Aufnahmeantrag nicht vor Ablauf eines Jahres gestellt werden. § 10 Mitgliedsbeiträge I Der Mitgliedsbeitrag beträgt für alle Mitglieder monatlich € 38,35 = DM 75,- (und freiwillig mehr) und ist zum Anfang des Monats zu entrichten. Die Mitglieder verpflichten sich, die Beiträge entweder im Wege des Dauerauftrages oder durch Einzugsermächtigung zu leisten. Mitgliedsbeiträge können auch jährlich geleistet werden, dann ist aber der volle Jahresbeitrag im Januar des jeweiligen Jahres zu entrichten. II Der Mitgliedsbeitrag wird von dem Monat an fällig, der der Aufnahme folgt. Für den Monat des Austritts aus dem Verein ist der jeweilige Beitrag noch zu entrichten. § 11 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft kann erlöschen durch Auflösung des Vereins, durch Austritt (§ 12) und durch Ausschluß (§ 13, 14). § 12 Austritt Die Mitgliedschaft erlischt durch persönliche Austrittserklärung gegenüber dem Vereinsvorstand. § 13 Ausschluß I Mitglieder, die den Interessen des Vereins entgegenhandeln, das Ansehen oder den guten Ruf des Vereins schädigen oder der Satzung zuwiderhandeln, können durch Beschluß der Mitglieder- versammlung ausgeschlossen werden. II Das Ausschlußverfahren ist nur nach ergebnisloser Durchführung des Schlichtungsverfahrens möglich, das sich nach § 15 bestimmt. III Der Ausschluß eines Mitglieds kann nur von einer Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. IV Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung auf der Mitgliederversammlung zu geben. V Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Mitgliedschaftsrechte. § 14 Ausschluß wegen Nichtentrichtung des Beitrags I Im Falle der Nichtentrichtung des Vereinsbetrags wird wie folgt verfahren: 1. Vier Wochen nach dem Zahlungstermin erfolgt die erste Mahnung. 2. Acht Wochen nach dem Zahlungstermin erfolgt die zweite Mahnung. 3. Zwölf Wochen nach dem Zahlungstermin erfolgt eine dritte und letzte Mahnung mit der Aufforderung, binnen 14 Tagen die fehlenden Beiträge zu entrichten. Gleichzeitig ergeht die Ankündigung, daß nach erfolglosem Ablauf der Frist von 14 Tagen das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen ist. II Stellt eine nach Abs. I aus dem Verein ausgeschlossene Person einen erneuten Aufnahmeantrag, ist eine Aufnahme nur nach Zahlung der noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge möglich. § 15 Schlichtungsverfahren I Vor Beginn des eigentlichen Ausschlußverfahrens im Sinne des § 13 ist der Antrag auf Ausschluß eines Mitglieds mit der Begründung dem Schlichtungsausschußvorsitzenden mitzuteilen. Der Vorsitzende beruft den Schlichtungsausschuß ein, der sich mit den Beteiligten auseinandersetzt. II Der Schlichtungsausschuß soll auf eine gütliche Einigung und Vermeidung des Ausschlußverfahrens hinwirken. III Kann eine Erledigung der Sache im Sinne des Abs. II nicht herbeigeführt werden, übergibt der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses den Antrag auf Ausschluß des betreffenden Mitglieds an den Vorsitzenden des Vereins mit der Folge, daß das Ausschlußverfahren im Sinne des § 13 in Gang gesetzt wird. § 16 Ehrenmitgliedschaft I Der Verein zeichnet Personen, die sich um das Judentum und Israel verdient gemacht haben, durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft aus. II Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist an keine Konfessionszugehörigkeit gebunden. III Die Vergabe von Ehrungen beschließt die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.
C. Vereinsorgane
§ 17 Organe Der Verein hat folgende Organe: 1. Ordentliche Mitgliederversammlung (§18) 2. Außerordentliche Mitgliederversammlung (§19) 3. Vorstand (§2O) 4. Schlichtungsausschuß (§21) 5. Revisionskommission (§22) § 18 Ordentliche Mitgliederversammlung I Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlußfassendes Organ des Vereins. Insbesondere gehört zu ihren Aufgaben: Wahl des Vorstands, des Schiedsgerichts und der Revisionskommission, Entgegennahme des Halbjahresberichts des Vorstands und des Berichts der Revisionskommission, Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderung und Auflösung des Vereins. II Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich, im 5. und im 11. Monat statt. III 1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage im voraus durch den Vorstand schriftlich zu erfolgen. 2. Die Benachrichtigung zur Mitgliederversammlung hat zu enthalten: Tagesordnung, sämtliche bisher eingegangene Anträge auf Beratung durch die Mitgliederversammlung, Aufforderung zur Abgabe weiterer Anträge zur Beratung. 3. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind dem Vorstand spätestens acht Tage vor dem Termin der Versammlung bekanntzugeben. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung hinzuweisen. Schriftliche Anträge haben Priorität und müssen in der Mitgliederversammlung vorrangig abgehandelt werden. IV Die ordentliche Mitgliederversammlung ist - soweit die Satzung nichts anderes vorsieht - nur beschlußfähig, wenn mindestens 1/4 der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Im Falle einer ungeraden Mitgliederanzahl findet eine rechnerische Aufrundung statt. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist sie zu vertagen. Eine neue Mitgliederversammlung ist binnen 14 Tagen einzuberufen. Diese ist dann bei jeder Anzahl von Anwesenden beschlußfähig. Eine vertagte ordentliche Mitgliederversammlung hat sich innerhalb von 15 Tagen wieder zu treffen. V Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. VI 1. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse - falls die Satzung nichts anderes vorsieht - mit einfacher Mehrheit, d.h. es zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen werden nicht gezählt. 2. Bei Stimmengleichheit gilt der eingebrachte Antrag als abgelehnt. VII Von jeder Mitgliederversammung ist ein Protokoll aufzunehmen, das sämtliche Namen und Zahlenverhältnisse enthält. Das Protokoll ist allen Mitgliedern auf ihren Wunsch hin beim Vorstand einsehbar. Auf schriftlichen Antrag ist das Protokoll dem Mitglied zuzusenden. VIII Anträge für die nächste Mitgliederversammlung können jederzeit beim Vorstand abgegeben werden. Derm Vorstand steht kein Vorprüfungsrecht dieser Anträge zu. Bereits bei einer Mitgliederversammlung abgelehnte Anträge können auch weiterhin für Beratungen eingebracht werden. § 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung I Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf: 1. Beschluß des Vorstands 2. Schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder. II Die Tagesordnung ist spätestens acht Tage vor dem Termin bekanntzugeben. Wird die Versammlung von mindestens einem Drittel verlangt, so ist sie vom Vorstand unverzüglich einzuberufen. Zusatzanträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor dem Termin dem Vorstand mitzuteilen. III Im übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. § 20 Vorstand I Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Personen: 1. Vorsitzender (zugleich Pressesprecher) 2. Vizepräsident 3. Schriftführer 4. Schatzmeister 5. Vorsitzender des Pol. Ausschusses (ADL) 6. Vorsitzender des Sozialausschusses 7. Vorsitzender der Kulturausschusses und zusätzlich bei Bedarf: 8. Vorsitzender der Jugendkommission (B.B.Y.0.) II Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Für seine Tätigkeit ist der Vorstand der Mitgliederversammlung verantwortlich und hat zweimal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. III Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sowie bei Beendigung der Tätigkeit des Vorstandes hat dieser eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorzulegen und die Entwicklung des Vereinsvermögen darzustellen. Dabei hat er stets die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung zu beachten. Dieser Bericht ist a) auf Wunsch schriftlich zuzusenden b) für jedes Mitglied einsehbar
IV Der Vorsitzende, der Vizepräsident, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 20 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Dabei wird die Vertretungsmacht von zwei Vorstandsmitgliedern (Präsident und Schatzmeister) ausgeübt. Um den Verein verpflichten zu können, bedürfen mündliche Erklärungen der schriftlichen Bestätigung. V Laufende Ausgaben bis zum Betrag von € 100,00 können vom Schatzmeister selbständig getätigt werden. Durch Verwaltungsausgaben darf kein Mitglied begünstigt werden. VI Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Ersatzwahl vorgenommen. Scheiden jedoch der Vorsitzende oder vier Mitglieder des Vorstands aus dem Amt, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des gesamten Vorstandes einzuberufen. VII Der Vorsitzende kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abgewählt werden. VIII Der Vorstand kann nach Absprache zu Sitzungen zusammen. Beschlüsse werden protokolliert. § 21 Schlichtungsausschuß I Der Schlichtungsausschuß besteht aus sieben Vereinsmitgliedern. II Der Schlichtungsausschuß bestimmt aus seinen Reihen den Vorsitzenden. III Scheidet ein Mitglied während einer Wahlperiode aus, so findet im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Schlichtungsausschusses statt. IV Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Schlichtungsausschusses sein. § 22 Revisionskommission I Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern. Scheidet ein Mitglied während seiner Wahlperiode aus, so findet eine Neuwahl statt; scheiden zwei Mitglieder aus oder tritt die gesamte Revisionskommission zurück, so findet eine Neuwahl statt. II Die Revisionskommission prüft die Geschäftsvorgänge des Vereins, das Kassen- und Rechnungswesen und berichtet der Mitgliederversammlung. III Die Revisionskommission ist berechtigt, Einsicht in sämtliche Dokumente und Unterlagen des Vereins zu nehmen. Jedes Mitglied des Vorstandes ist verpflichtet, der Revisionskommission auf Wunsch alle Aufschlüsse über seinen Geschäftsbereich zu geben.
D. Ausschüsse
§ 23 Ausschüsse des Vereins Der Verein hat drei Ausschüsse: 1. Politischer Ausschuß (ADL) 2. Sozialausschuß 3. Kulturausschuß § 24 Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschüsse I Jeder Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern (Beigeordnete). II Die Ausschüsse suchen sich aus den Reihen der Mitglieder weitere Mitarbeiter. III Jedes Mitglied hat das Recht, in einem Ausschuß mitzuarbeiten. IV Scheidet ein Mitglied während seiner Amtsperiode aus, so findet eine Neuwahl statt; scheiden zwei Mitglieder aus oder tritt der gesamte Ausschuß zurück, so findet eine Neuwahl statt. § 25 Errichtung von Ausschüssen I Dem Vorstand bleibt es vorbehalten, nach Bedarf weitere Ausschüsse auf Zeit zu schaffen. Auf Zeit errichtete Ausschüsse bestehen aus drei festen Mitgliedern sowie Mitarbeitern im Sinne des § 24 Abs. II. II Im Bedarfsfall ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein auf Zeit ernannter Ausschuß zu einer ständigen Einrichtung umzuwandeln.
E. Einzelvorschriften
§ 26 Kompatibilität Es ist zulässig, innerhalb einer Wahlperiode gleichzeitig Mitglied zweier Organe des Vorstandes zu sein. § 27 Wahlen I Alle Organe werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. II Der Schlichtungsausschuß leitet sämtliche Wahlen. III Alle Wahlen erfolgen geheim. IV Wiederwahlen sind beliebig oft zulässig, jedoch nicht öfter als zwei Wahlperioden hintereinander, aber evtl. möglich bei 2/3 Mehrheit der anwesenden und beschlußfähigen Mitglieder- vollversammlung. V Jedes Mitglied ist berechtigt, Wahlvorschläge für sich und andere Mitglieder bis spätestens 6 Wochen vor der Wahl einzubringen.
VI Mitglieder, die für die Vorstandsarbeit kandidieren, müssen ihre Kandidatur dem Schlichtungsausschuss bis spätestens vier Wochen vor der Vollversammlung bestätigen. Die Namen der Kandidaten werden im nächsten Logenbrief (Einberufung zur Vollversammlung) mitgeteilt. VII Das persönliche Erscheinen eines Kandidaten (ausreichende Begründung, z.B Krankheit) zur Vollv. ist nicht erforderlich. § 28 Wirtschaftsprüfung I Die jährlich erfolgende Haushaltsabrechnung ist von der Revisionskommission vorzunehmen. II Eine Entlastung darf nur gewährt werden, wenn der Prüfungsvermerk ordnungsgemäße Verwaltung bescheinigt. III Auf der Mitgliederversammlung ist das Prüfungsergebnis vorzulegen und der Antrag auf Entlastung zu stellen. § 29 Haftung Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für Schäden oder Sachverluste, die ihnen in Ausübung einer Tätigkeit für den Verein entstehen. § 30 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist vom 01. November bis zum 31. Oktober. § 31 Satzungsänderung I Eine Satzungsänderung ist nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung möglich. II Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. § 32 Auflösung I Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlußfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. II Der Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung des Vereins an den ILAN (Israelischer Fond für behinderte Kinder).